Doch immer wieder verweigern die gesetzlichen Krankenkassen auch Leistungen, zu deren Kostenübernahme sie nach Richtlinien des Sozialgesetzbuches durchaus verpflichtet sind. Wie im vorliegenden Fall die AOK Rheinland-Pfalz, die den Wechsel eines Tracheostomas als Grundpflege einordne










